Fazit - Zusammenfassung 

Zusammenfassend soll hier auch angemerkt werden, dass es sich hier um eine gute Sache handelt, die aber noch in verschiedenen Teilen der Nachbesserung bedarf.

  • So war vielfach zu hören, dass die Erbangelegenheiten zwischen dem Orden, wie auch bei anderen Orden,  und seinen Mitgliedern bereits wenige Tage nach dem Tode des Erblassers mit übersteigertem Eifer betrieben worden wären und teilweise sollte derartiges Verhalten sogar zum Ruin der betroffenen Familien oder Teilen davon geführt haben.

  • Nun ist es nicht vermittelbar, dass gerade jemand wegen seiner Lebensweise benachteiligt werden sollte und daher stehen selbstverständlich auch dem Mönch oder der Schwester grundsätzlich ein Erbteil zu, mit dem der Erbe nach belieben verfügen kann und wenn er das Erbe bereits an den Orden abgetreten hat, so sollte dieses rechtlich behandelt werden, als ob der Erbende sich und seine Interessen durch den Orden vertreten ließe, sofern er den Orden dazu beauftragt hat. 

  • Des weiteren sollte es selbstverständlich sein, dass gerade das Ordensmitglied, ob Bruder, Schwester oder Pater nicht besser angesehen oder durch den Orden anerkannt werden sollte, welches mehr oder weniger durch materiellen Zugewinn zum Wohle durch große Erbschaft der Gemeinschaft beigetragen hat.

Dieses ist anscheinend im Zusammenhang mit der Philosophie des Ordens grundsätzlich nicht vereinbar, denn immerhin ist durch den Spruch: 
"Franziskus, baue meine Kirche wieder auf"
 
ein großer Auftrag an die Franziskanische Gemeinschaft weitergeleitet worden, die die Ordensgemeinschaft geradezu heute aufzufordern scheint, sich mehr um kirchliche Belange zu kümmern als um die Vermehrung materieller Dinge.

Darüber hinaus, besteht vielfach die Meinung, ist es mit großem Wohlwollen zu prüfen, ob es in der heutigen Zeit unbedingt von Nöten ist, dass die Ordensleute des ersten und zweiten Ordens ehelos sein und bleiben sollen denn:

  • Zum Esten könnten durch Ehebande austretende Ordensleute im dritten Orden ohne Weiteres fruchtbringend tätig sein und beispielsweise Meditations-, Yoga-, Zen- oder gleichwertige Kurse leiten und anbieten und das im Besonderen, da es offensichtlich besonders auch hier an gut geschulten Personen fehlt, die derartige Dienste kostenlos oder nur gegen Erstattung der eigenen Kosten, angeboten werden, um die Bevölkerung für die Ideen und Grundsätze des Heiligen durch Argumente zu gewinnen.

  • (Missionsarbeit nur auf Nachfrage, denn eine Missionierung nach dem Motto: 
    "Willst Du nicht mein Bruder sein, dann schlag ich Dir den Schädel ein" durfte an unrühmliche Zeiten der gesamten Kirche angehören und würde auch derzeit nicht mehr verstanden werden.)

  • Grundsätzlich sollten die Ehelosigkeit, nach vielfacher Meinung feiwillig sein und nicht einem Zwang durch Gelübde entspringen, so dass ein Austritt und Wunsch nach Verehelichung ohne weiteres zu jeder Zeit möglich sein und es sollte beim geäußertem Wunsch in diese Richtung eine angemessene Zeit von nicht unter drei Jahren dieses Anliegen erneut überprüft werden, ob der Wunsch noch besteht, bevor dann allerdings die Lebensform geändert werden soll, was mit einem Austritt aus dem Klosterleben verbunden ist.

  • Zudem sind begrüßenswerte Meinungen in der Öffentlichkeit verbreitet, dass es doch besser den Priestern freigestellt werden sollte ob sie ehelos bleiben wollen oder nicht und im Zuge der Gleichberechtigung von Frau und Mann sind ebenfalls Berechtigte Bestrebungen im Gange, den Frauen auch die Priesterweihe zu ermöglichen.

  • Es wird wohl nicht möglich sein, dass verheiratete mit Kindern innerhalb der ersten beiden Orden leben können, da es dann mit der sprichwörtlichen klösterlichen Stille vorüber wäre.

Sicherlich sind folgende Punkte ebenfalls nicht zu Unrecht von Freunden des Freundeskreises bemängelt worden:

  • Ein weitere Punkt, der hierbei im ersten und zweiten Orden zu berücksichtigen ist, ist die Altersversorgung. Es kann nicht sein, dass der austretende Bruder, Pater oder die Schwester, aus Gründen wie auch immer, nicht hinreichend mit den nötigsten materiellen Grundversorgungen ausgestattet werden, wie es vielfältig immer wieder aus verschiedensten Quellen  zu hören ist. Immerhin handelt es sich hier um einen Personenkreis, der durch Arbeit für den Orden wesentlich zum Wohlergehen und zur Sicherung des Auskommens desselben beigetragen hat.

  • Darüber hinaus ist doch auch während der Arbeit und durch die Arbeit vielfach direkt ein verrechenbare Einnahme entstanden und die Gelder wurden doch von der Gemeinschaft eingenommen, so dass beim Verlassen des Ordens doch mit Sicherheit mindestens der Tätigkeiten, die der Austretende bestritt, entsprechend dem Durchschnitt der Versicherten in der Brange entsprechend in die Sozialversicherung (Rentenversicherung) eingezahlt wird.

  • Dieses sollte selbstverständlich beide Teile, Arbeitnehmer und auch den Arbeitgeberanteil sowie eventuell notwendige private Absicherungen betreffen in der jeweilig angepassten Höhe.

  • Sollte dieses von Seiten des Versicherungsgebers nicht möglich sein, so sollten hierfür die Möglichkeiten zur Nachzahlung der Beiträge schnellstens geschaffen werden.

Zudem kommt noch die steuerlichen Vergünstigungen, die die Orden innerhalb der Bundesrepublik genießen und was verschiedentlich zu Verärgerungen führt. Hier ist fest zu halten, dass gerade auch privat geführte Heime, die nicht unbedingt schlechter geführt und geleitet werden öfter im Nachteil und daher auf Dauer nicht finanzierbar sind.

Wenn auch der Staat für die Steuergerechtigkeit zu sorgen hat, so beinhaltet das dann notgedrungen auch die steuerliche Gleichbehandlung der privaten, staatlichen-, kirchliche-, oder besser ordensbetriebenen Gesellschaften der verschiedenen Religionen, aller gleich tätigen Privatpersonen und Juristische Gesellschaften.

Dieses im Besonderen, da sich anderweitig eine Wettbewerbsverzerrung ergibt, die Konkurrenz und damit eine normale Preisentwicklung nachhaltig verzerren oder gar unmöglich machen könnten.

Allerdings sollte dieses für alle Religionsgemeinschaften und Ordensgemeinschaften gleichermaßen gelten und alle sollten die Möglichkeit erhalten, dass die fälligen Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteil) bei Austritt, selbst Jahrzehnte hinterher eingezahlt werden können und diese Renten sollten unter Berücksichtigung der in Ansatz zu bringenden Zeiträume nicht zum Schaden der künftigen Rentner gehandhabt werden, die teils überdurschnittlich beruflich tätig waren.

Wir denken, dass die Orden, die bis dahin Nutznisser der Arbeit der Betroffenen waren, dieses den austretenden Ordensleuten mindestens schuldig sind.


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