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Fazit -
Zusammenfassung Zusammenfassend
soll hier auch angemerkt werden, dass es sich hier um eine gute Sache
handelt, die aber noch in verschiedenen Teilen der Nachbesserung bedarf.
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So war
vielfach zu hören, dass die Erbangelegenheiten zwischen dem Orden,
wie auch bei anderen Orden, und seinen Mitgliedern bereits
wenige Tage nach dem Tode des Erblassers mit übersteigertem Eifer
betrieben worden wären und teilweise sollte derartiges Verhalten
sogar zum Ruin der betroffenen Familien oder Teilen davon geführt
haben.
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Nun ist es
nicht vermittelbar, dass gerade jemand wegen seiner Lebensweise
benachteiligt werden sollte und daher stehen selbstverständlich auch
dem Mönch oder der Schwester grundsätzlich ein Erbteil zu, mit dem
der Erbe nach belieben verfügen kann und wenn er das Erbe bereits an
den Orden abgetreten hat, so sollte dieses rechtlich behandelt werden,
als ob der Erbende sich und seine Interessen durch den Orden vertreten
ließe, sofern er den Orden dazu beauftragt hat.
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Des
weiteren sollte es selbstverständlich sein, dass gerade das
Ordensmitglied, ob Bruder, Schwester oder Pater nicht besser angesehen
oder durch den Orden anerkannt werden sollte, welches mehr oder
weniger durch materiellen Zugewinn zum Wohle durch große Erbschaft der Gemeinschaft
beigetragen hat.
Dieses ist
anscheinend im Zusammenhang mit der Philosophie des Ordens grundsätzlich
nicht vereinbar, denn immerhin ist durch den Spruch:
"Franziskus, baue meine Kirche wieder auf"
ein großer
Auftrag an die Franziskanische Gemeinschaft weitergeleitet worden, die die
Ordensgemeinschaft geradezu heute aufzufordern scheint, sich mehr um
kirchliche Belange zu kümmern als um die Vermehrung materieller Dinge. Darüber
hinaus, besteht
vielfach die Meinung, ist es mit großem Wohlwollen zu
prüfen, ob es in der heutigen Zeit unbedingt von Nöten ist, dass die
Ordensleute des ersten und zweiten Ordens ehelos sein und bleiben sollen
denn:
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Zum Esten
könnten durch Ehebande austretende Ordensleute im dritten Orden ohne
Weiteres fruchtbringend tätig sein und beispielsweise Meditations-,
Yoga-, Zen- oder gleichwertige Kurse leiten und anbieten und das im
Besonderen, da es offensichtlich besonders auch hier an gut geschulten
Personen fehlt, die derartige Dienste kostenlos oder nur gegen
Erstattung der eigenen Kosten, angeboten werden, um die Bevölkerung
für die Ideen und Grundsätze des Heiligen durch Argumente zu
gewinnen.
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(Missionsarbeit nur
auf Nachfrage, denn eine Missionierung nach dem Motto:
"Willst Du nicht mein Bruder sein, dann schlag ich Dir den
Schädel ein" durfte an unrühmliche Zeiten der gesamten Kirche
angehören und würde auch derzeit nicht mehr verstanden werden.)
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Grundsätzlich
sollten die Ehelosigkeit, nach vielfacher Meinung feiwillig sein und
nicht einem Zwang durch Gelübde entspringen, so dass ein Austritt und
Wunsch nach Verehelichung ohne weiteres zu jeder Zeit möglich sein
und es sollte beim geäußertem Wunsch in diese Richtung eine
angemessene Zeit von nicht unter drei Jahren dieses Anliegen erneut
überprüft werden, ob der Wunsch noch besteht, bevor dann allerdings
die Lebensform geändert werden soll, was mit einem Austritt aus dem
Klosterleben verbunden ist.
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Zudem sind
begrüßenswerte Meinungen in der Öffentlichkeit verbreitet, dass es
doch besser den Priestern freigestellt werden sollte ob sie ehelos
bleiben wollen oder nicht und im Zuge der Gleichberechtigung von Frau
und Mann sind ebenfalls Berechtigte Bestrebungen im Gange, den Frauen
auch die Priesterweihe zu ermöglichen.
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Es wird
wohl nicht möglich sein, dass verheiratete mit Kindern innerhalb der
ersten beiden Orden leben können, da es dann mit der
sprichwörtlichen klösterlichen Stille vorüber wäre.
Sicherlich sind folgende
Punkte ebenfalls nicht zu Unrecht von Freunden des Freundeskreises
bemängelt worden:
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Ein
weitere Punkt, der hierbei im ersten und zweiten Orden zu
berücksichtigen ist, ist die Altersversorgung. Es kann nicht sein,
dass der austretende Bruder, Pater oder die Schwester, aus Gründen
wie auch immer, nicht hinreichend mit den nötigsten materiellen
Grundversorgungen ausgestattet werden, wie es vielfältig immer wieder
aus verschiedensten Quellen zu hören ist. Immerhin handelt es
sich hier um einen Personenkreis, der durch Arbeit für den Orden
wesentlich zum Wohlergehen und zur Sicherung des Auskommens desselben beigetragen hat.
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Darüber
hinaus ist doch auch während der Arbeit und durch die Arbeit vielfach
direkt ein verrechenbare Einnahme entstanden und die Gelder wurden
doch von der Gemeinschaft eingenommen, so dass beim Verlassen des
Ordens doch mit Sicherheit mindestens der Tätigkeiten, die der
Austretende bestritt, entsprechend dem Durchschnitt der Versicherten
in der Brange entsprechend in die Sozialversicherung (Rentenversicherung) eingezahlt
wird.
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Dieses
sollte selbstverständlich beide Teile, Arbeitnehmer und auch den
Arbeitgeberanteil sowie eventuell notwendige private Absicherungen
betreffen in der jeweilig angepassten Höhe.
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Sollte
dieses von Seiten des Versicherungsgebers nicht möglich sein, so
sollten hierfür die Möglichkeiten zur Nachzahlung der Beiträge
schnellstens geschaffen werden.
Zudem kommt
noch die steuerlichen Vergünstigungen, die die Orden innerhalb der
Bundesrepublik genießen und was verschiedentlich zu Verärgerungen
führt. Hier ist fest zu halten, dass gerade auch privat geführte Heime,
die nicht unbedingt schlechter geführt und geleitet werden öfter im
Nachteil und daher auf Dauer nicht finanzierbar sind.
Wenn auch der
Staat für die Steuergerechtigkeit zu sorgen hat, so beinhaltet das dann
notgedrungen auch die steuerliche Gleichbehandlung der privaten,
staatlichen-, kirchliche-, oder besser ordensbetriebenen Gesellschaften
der verschiedenen Religionen,
aller gleich tätigen Privatpersonen und Juristische Gesellschaften.
Dieses im
Besonderen, da sich anderweitig eine Wettbewerbsverzerrung ergibt, die Konkurrenz
und damit eine normale Preisentwicklung nachhaltig verzerren oder gar
unmöglich machen könnten.
Allerdings
sollte dieses für alle Religionsgemeinschaften und Ordensgemeinschaften gleichermaßen gelten und
alle sollten die Möglichkeit erhalten, dass die fälligen Beiträge
(Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteil) bei Austritt, selbst Jahrzehnte
hinterher eingezahlt werden können und diese Renten sollten unter
Berücksichtigung der in Ansatz zu bringenden Zeiträume nicht zum Schaden
der künftigen Rentner gehandhabt werden, die
teils überdurschnittlich beruflich tätig waren.
Wir denken, dass die Orden,
die bis dahin Nutznisser der Arbeit der Betroffenen waren, dieses
den austretenden Ordensleuten mindestens schuldig sind.
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